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FG Niedersächsisches 02.11.1994 VIII 403/94
Einkommensteuer; | Spenden an Sportvereine (§ 10b EStG)
Spenden an Sportvereine kann der Stpfl. nur dann gem. § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abziehen, wenn die Spende an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle gezahlt und von dieser an den betreffenden Sportverein weitergeleitet wird. Dies folgt aus § 48 Abs. 2 EStDV i. V. mit Anlage 7 zu R 111 EStR 1993 ().