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BFH Urteil v. - IV 440/60 S

Leitsatz

  1. Sind nicht nur einkommenserhöhende, sondern auch einkommensmindernde neue Tatsachen bekanntgeworden, so darf nach § 26 Abs. 2 Ziff. 2 Sätze 2 und 3  EStG 1957 die getrennte Veranlagung der Ehegatten auch in diesem Falle nicht zu einer Unterschreitung des im bisherigen Steuerbescheid festgesetzten Steuerbetrages führen, wenn die nach § 222 AO durchzuführende Berichtigungsveranlagung bei Beibehaltung der Zusammenveranlagung nur zu einer Überschreitung des im bisherigen Steuerbescheid festgesetzten Steuerbetrages geführt hätte.

  2. Wird ein Einkommensteuerfall - bei Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich - auf Grund neuer Tatsachen nach § 222 AO wieder aufgerollt, so werden auch alle diejenigen Folgewirkungen, die auf eine Berichtigung des Vorjahresergebnisses zurückzuführen sind, in diese Wiederaufrollung einbezogen, so daß die Berichtigung der Veranlagung ausschließlich auf § 222 AO und nicht auch auf § 4 Abs. 3 Ziff. 2 StAnpG beruht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
JAAAB-48106

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BFH, Urteil v. 21.09.1961 - IV 440/60 S

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