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BFH Urteil v. - VI 279/61 U BStBl 1963 III S. 470

Leitsatz

Ist Arbeitslohn eines Arbeitnehmers nachzuversteuern und erfährt das Finanzamt im Zusammenhang damit, daß der Arbeitnehmer auch die Steuervergünstigung nach § 7b EStG in Anspruch nehmen könnte, so ist grundsätzlich nicht der Arbeitgeber für die Lohnsteuer nach § 46 LStDV haftbar zu machen. Der Arbeitnehmer ist vielmehr zu veranlagen. Dabei sind auf seinen Antrag die erhöhten Absetzungen für Abnutzung nach § 7b EStG zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BStBl 1963 III Seite 470
BFHE 1964 S. 412 Nr. 77
FAAAB-48048

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BFH, Urteil v. 26.07.1963 - VI 279/61 U

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