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BFH Urteil v. - IV 342/61 U BStBl 1964 III S. 492

Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fest, daß sich ein Steuerpflichtiger gegenüber einer Berichtigungsveranlagung im Sinne des § 222 Abs. 1 AO auf mangelnde Sachaufklärung des Finanzamts nicht berufen kann, wenn er selbst seiner Erklärungspflicht nicht in der gebotenen Weise genügt hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er in seiner Erklärung Angaben in einer Weise gemacht hat, die geeignet sind, das Finanzamt irrezuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 492
BFHE 1965 S. 52 Nr. 80
MAAAB-48037

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BFH, Urteil v. 09.07.1964 - IV 342/61 U

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