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BFH Urteil v. - VI 173/62 U BStBl 1964 III S. 52

Leitsatz

  1. Lehnt die Oberfinanzdirektion die Aufdeckung eines Fehlers bei der Einkommensteuerveranlagung des Finanzamts gemäß § 222 Abs. 1 Ziff. 4  AO ab, so ist dagegen die Beschwerde an das Finanzministerium des Landes gegeben.

  2. Es ist nicht ohne weiteres ein Fehler im Sinne von § 222 Abs. 1 Ziff. 4  AO, wenn das Finanzamt einen Verlustabzug gemäß § 10 d EStG nicht durchführt, weil der Steuerpflichtige den Verlustabzug nicht beantragt und das Finanzamt die Möglichkeit des Antrags nicht von sich aus geprüft hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 52
BFHE 1964 S. 132 Nr. 78
HAAAB-47995

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BFH, Urteil v. 29.10.1963 - VI 173/62 U

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