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Einkommensteuer; | Steuerbefreiung für die sog. Buschzulage auch für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft? (§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG)
Der VI. Senat des BFH hält § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG insoweit für nicht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG, als danach an Beschäftigte im Bundes- oder Landesdienst gezahlte Bezüge endgültig steuerfrei bleiben, während Zuwendungen im übrigen öffentlichen oder privaten Dienst, die eine vergleichbare Zweckbestimmung haben, endgültig einkommensteuerpflichtig sind (Vorlagebeschluß an das ). Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Angestellter einer privaten Bank wegen seines vorübergehenden Einsatzes im Beitrittsgebiet eine Gehaltszulage erhalten. Diese Gehaltszulage hatte das FA der ESt unterworfen. Der Angestellte begehrte demgegenüber eine Gleichstellung mit den AN im öffentlichen Dienst und die Steuerbefreiung dieser Gehaltszulage.