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BFH Urteil v. - V 133/59 U BStBl 1962 III S. 259

Leitsatz

Ein beruflich selbständiger Versicherungsvertreter unterliegt hinsichtlich aller von ihm aus dem Versicherungsgeschäft erzielten Provisionen der Umsatzsteuer; ein beruflich nicht selbständiger Versicherungsvertreter ist hinsichtlich aller von ihm aus dem Versicherungsgeschäft erzielten Provisionen nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen. Die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung der "Generalvertreter mit gemischter Tätigkeit" wird nicht mehr aufrechterhalten.

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsnatur der Folgeprovisionen bei der Kraftfahrzeugversicherung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 259
BFHE 1962 S. 699 Nr. 74
MAAAB-47869

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BFH, Urteil v. 12.04.1962 - V 133/59 U

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