BFH Urteil v. - III 455/59 U BStBl 1961 III S. 447
Leitsatz
Die nach der Rechtsprechung wegen Versäumnis von Rechtsmittelfristen mögliche Gewährung von Nachsicht betrifft lediglich
Büroversehen, d.h. Versehen, die bei der äußeren bürotechnischen Behandlung des Falles (Fristenkontrolle) unterlaufen sind.
Ist aber der Fall büromäßig ordnungsmäßig festgehalten, überwacht und rechtzeitig dem Fachbearbeiter - sei es dem Steuerbevollmächtigten
selbst oder dem von ihm betrauten Mitarbeiter (Assistenten) - zur sachlichen Bearbeitung vorgelegt, so kann ein diesen Personen
unterlaufenes Versäumnis nicht durch das Vorliegen einer grundsätzlich ordnungsmäßigen Büroeinrichtung entschuldigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 447 BFHE 1962 S. 499 Nr. 73 CAAAB-47868
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