Wenn Gewerbetreibende ihren Betrieb oder einen Teil ihres Betriebes in zusätzlichen Räumen ihrer Etagenwohnung untergebracht
haben, sind alle Aufwendungen für die betreffenden Räume grundsätzlich Betriebsausgaben.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. die Urteile IV 91/50 U vom , BStBl 1951 III S. 23, Slg. Bd. 55 S. 59; IV 309/55 U vom , BStBl 1957 III S. 56, Slg. Bd. 64 S. 147; VI 91/57 U vom , BStBl 1959 III S. 47, Slg. Bd. 68 S. 122, und I 256/60 U vom , Slg. Bd. 72 S. 513) betreffend die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer findet auf solche Fälle keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 465 BFHE 1962 S. 548 Nr. 73 DAAAB-47859
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