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BFH Urteil v. - II 218/59 U BStBl 1962 III S. 206

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 1 und 2 ErbStDV sehen einheitliche Steuerbescheide nur bei Erbfällen, nicht aber bei Schenkungen unter Lebenden vor. Ein einheitlicher Steuerbescheid gegen mehrere Beschenkte verbietet sich, auch wenn die Zuwendungen an die mehreren Beschenkten von ein und derselben Person herrühren, aus dem Grunde, daß es keine Gesamtschuldnerschaft mehrerer Beschenkter gibt, wie sie in einem Erbfall für die an ihm Beteiligten nach § 15 Abs. 3 ErbStG begründet ist.

  2. Hat der Schenker den Beschenkten rechtlich bindend zur Weitergabe geschenkter Beträge an einen Dritten verpflichtet, so erübrigt sich die Annahme einer als Steuerumgehung im Sinne von § 6 StAnpG anzusehenden Kettenschenkung (Schenkung über den Beschenkten an den Dritten), weil der Dritte in einem solchen Fall ohnehin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerpflichtig ist.

  3. Zur Annahme einer Kettenschenkung ist eine - den Beschenkten nicht bindende - Willensäußerung des Schenkers erforderlich, durch die der Beschenkte zur Weitergabe der Zuwendung (eines Teils der Zuwendung) an einen Dritten veranlaßt wird. Bloßes Wissen, selbst Einverständnis des Schenkers damit, daß der Beschenkte seinerseits mit Mitteln der Schenkung eine Zuwendung ausführen wird, genügt nicht.

Fundstelle(n):
BStBl 1962 III Seite 206
BFHE 1962 S. 554 Nr. 74
DAAAB-47833

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BFH, Urteil v. 14.03.1962 - II 218/59 U

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