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BGH 12.09.1994 5 StR 487/94

Strafrecht; | Anordnung eines Berufsverbots wegen Steuerhinterziehung (§ 70 StGB)

Der BGH hat in st. Rspr. einen Mißbrauch von Beruf oder Gewerbe i. S. von § 70 StGB nur dann bejaht, wenn der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muß dabei Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein. Eine solche berufstypische Verbindung kann bei der Hinterziehung betrieblicher Steuern insbesondere dann gegeben sein, wenn diese einhergeht mit einer schwerwiegenden Verletzung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Zudem stellt erst die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit den Anknüpfungspunkt für die steuerlichen Pflichten als Unternehmer nach § 2 UStG oder als Arbeitgeber nach §§ 38 ff. EStG dar. Wird ein Täter erstmalig ...

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