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BFH Urteil v. - V 256/58 U BStBl 1961 III S. 324

Leitsatz

  1. Bestehen zwischen einer Mineralölgesellschaft und einem Tankstellenverwalter über den Verkauf von Dieselkraftstoff ein Agenturvertrag (sog. Tankstellenvertrag) und ein Kommissionsvertrag, so ist ein agenturmäßiger Verkauf des Dieselkraftstoffs an Tankstellenkunden nicht deshalb ausgeschlossen, weil aus demselben Tank Dieselkraftstoff an Großabnehmer außerhalb der Tankstelle kommissionsweise abgegeben wird.

  2. Ein Tankstellenverwalter, der sich vertraglich verpflichtet hat, die Kraftstoffe einer Mineralölgesellschaft an die Tankstellenkunden im Namen und für Rechnung dieser Gesellschaft zu verkaufen, ist umsatzsteuerrechtlich als Agent (Handelsvertreter) zu behandeln, wenn durch die Aufmachung der Tankstelle (Hausfarbe, Firmenzeichen, Schilder) für die Kunden deutlich sichtbar gemacht wird, daß die Mineralölgesellschaft die Kraftstoffe vertreibt, und auf Wunsch den Kunden Quittungen ausgestellt werden, aus denen ebenfalls hervorgeht, daß der Treibstoff im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft verkauft wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 324
BFHE 1962 S. 154 Nr. 73
JAAAB-47510

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BFH, Urteil v. 18.05.1961 - V 256/58 U

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