Das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 1
KStG für Ausgaben, die eine Stiftung in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht
gleichzeitig Betriebsausgaben im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 12 Ziff. 1
KStG und des
§ 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht
§ 4 Abs. 4 EStG vor.
Soweit eine Stiftung, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist und ihre Gewinnanteile an der Personengesellschaft
nach der Stiftungssatzung in bestimmtem Umfang den Arbeitnehmern der Personengesellschaft zuwenden muß, ihre Gewinnanteile
satzungsgemäß verwendet, greift das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 1
KStG nicht ein. Die Ausschüttungen sind vielmehr abzugsfähige Betriebsausgaben der Stiftung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1960 III Seite 335 BFHE 1961 S. 233 Nr. 71 YAAAB-47249
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