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BFH Urteil v. - I 205/59 U BStBl 1960 III S. 335

Leitsatz

  1. Das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 1  KStG für Ausgaben, die eine Stiftung in Erfüllung ihres satzungsmäßigen Zwecks macht, gilt nur für solche Ausgaben, die nicht gleichzeitig Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG sind. Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 12 Ziff. 1  KStG und des § 4 Abs. 4 EStG erfüllt, so geht § 4 Abs. 4 EStG vor.

  2. Soweit eine Stiftung, die Mitunternehmerin einer Personengesellschaft ist und ihre Gewinnanteile an der Personengesellschaft nach der Stiftungssatzung in bestimmtem Umfang den Arbeitnehmern der Personengesellschaft zuwenden muß, ihre Gewinnanteile satzungsgemäß verwendet, greift das Abzugsverbot des § 12 Ziff. 1  KStG nicht ein. Die Ausschüttungen sind vielmehr abzugsfähige Betriebsausgaben der Stiftung.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 335
BFHE 1961 S. 233 Nr. 71
YAAAB-47249

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BFH, Urteil v. 10.05.1960 - I 205/59 U

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