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BFH Urteil v. - I 56/60 U BStBl 1961 III S. 3

Leitsatz

  1. Erhält der Kaufmann erst nach Aufstellung der Bilanz von am Bilanzstichtag gegebenen Tatsachen Kenntnis, die eine Forderung am Bilanzstichtag nicht vollwertig erscheinen lassen, so kommt eine Bilanzberichtigung nicht in Betracht. Der Kaufmann ist im allgemeinen auch nicht berechtigt, die unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgestellte Bilanz zu ändern.

  2. Es ist auch im allgemeinen kein Fehlgebrauch des Ermessens, wenn das Finanzamt oder das Finanzgericht in Fällen der Ziff. 1 die Zustimmung zu einer Änderung der dem Finanzamt eingereichten Bilanz verweigert.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 3
BFHE 1961 S. 8 Nr. 72
UAAAB-47100

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BFH, Urteil v. 11.10.1960 - I 56/60 U

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