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BFH Urteil v. - IV 46/59 U BStBl 1960 III S. 29

Leitsatz

  1. Der endgültige Gewinnfeststellungsbescheid unterbricht die Verjährung des Steueranspruchs in gleichem Umfange wie der vorläufige Gewinnfeststellungsbescheid. Der Senat läßt es dahingestellt, ob das gleiche auch für den Steuerbescheid gilt oder ob an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs festzuhalten ist, daß nur der vorläufige Steuerbescheid die Verjährung des Steueranspruchs in voller Höhe unterbricht, während der endgültige Steuerbescheid die Verjährung nur in Höhe des angeforderten Steuerbetrags unterbricht (Urteile des Reichsfinanzhofs IV A 125/34 vom , RStBl 1935 S. 649; VI 162/41 vom , RStBl 1941 S. 457; III 33/39 vom , RStBl 1941 S. 121).

  2. Der vom zuständigen Finanzamt erlassene Bescheid unterbricht die Verjährung auch dann, wenn er nachträglich aufgehoben oder gegenstandslos wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 29
BFHE 1960 S. 75 Nr. 70
YAAAB-47103

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BFH, Urteil v. 12.11.1959 - IV 46/59 U

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