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BFH Urteil v. - VI 45/59 U BStBl 1959 III S. 235

Leitsatz

Wird der Ehegatte eines Arbeitnehmers nach § 26a EStG 1957 getrennt veranlagt, so ist der Arbeitnehmer nach § 46 Abs. 1 Ziff. 4 EStG 1957 zu veranlagen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für den Veranlagungszeitraum 1957, sondern auch für die Veranlagungszeiträume 1949 bis 1956.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1959 III Seite 235
BFHE 1959 S. 616 Nr. 68
RAAAB-47072

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BFH, Urteil v. 17.04.1959 - VI 45/59 U

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