Die Grundsätze des vom (BStBl 1959 III S. 369) gelten auch für solche Gesellschafter-Geschäftsführer, die an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 v. H. beteiligt sind.
Das Verbot der Vergütung für in der Vergangenheit liegende Dienstleistungen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 47/55 U vom , BStBl 1955 III S. 397, Slg. Bd. 61 S. 515) gilt in der Regel nicht für solche Gesellschafter-Geschäftsführer, die zu weniger als 25 v. H. an der
Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der laufenden Bezüge und der Pensionszusage ist die Pensionszusage in der Regel mit dem
Betrag der Jahresnettoprämie anzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1959 III Seite 374 BFHE 1960 S. 299 Nr. 69 JAAAB-46966
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