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BVerwG 14.10.2003 1 C 20/02, NWB 45/2003 S. 343

Adoptionsrecht | Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Eine erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Kind eines Deutschen angenommene Ausländerin erwirbt mit der Adoption zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern die Adoption schon vor Eintritt der Volljährigkeit beantragt worden ist. Der Umstand, dass die Vormundschaftsgerichte bei Vollendung des 18. Lebensjahres während eines noch laufenden Aufnahmeverfahrens einen neuen Antrag auf Volljährigenadoption verlangen und das weitere Verfahren mit neuem Aktenzeichen durchführen, steht dem Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes nicht entgegen ().

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