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BFH Urteil v. - I 39/57 U BStBl 1958 III S. 409

Leitsatz

  1. Die Rechtsnatur der Richtlinien nach § 131 Abs. 2 AO im Gegensatz zu Verwaltungsanweisungen, die lediglich der Auslegung des Gesetzes dienen.

  2. Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der Auslegung eines Gesetzes sowie eine neue, von der bisherigen Verwaltungsübung abweichende Rechtsprechung können die Finanzverwaltung zur Vermeidung unbilliger Härten zu einer Übergangsregelung auf Grund des § 131 AO in der Fassung des Abgabenordnung-Änderungsgesetzes vom ermächtigen.

  3. Zur Bedeutung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für die Prüfung der Frage, ob eine Unbilligkeit im Sinne der Ziff. 2 gegeben ist. Verhältnis von Rechtsprechung und Verwaltung im demokratischen Rechtsstaat. Die Rechtssicherheit als wesentliches Element des rechtsstaatlichen Prinzips.

  4. Die Richtlinien nach § 131 Abs.  2 in Verbindung mit Abs.  1 Satz 3 AO im finanzgerichtlichen Verfahren, das die Körperschaftsteuer-(Einkommensteuer-)Veranlagung zum Gegenstand hat.

  5. Auf die Ausführungen in Ziff. I Abs. 3 des koordinierten Erlasses der Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder betreffend körperschaftsteuerreditliche Behandlung von Organschaften mit Ergebnisabführungsvertrag (Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen S 2526 a - 5369/V A - 2 vom , BStBl 1957 Teil II S. 140), die die Zeitdauer von Ergebnisabführungsverträgen zum Gegenstand haben, kann kein im finanzgerichtlichen Verfahren verfolgbarer Rechtsanspruch gestützt werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1958 III Seite 409
BFHE 1959 S. 354 Nr. 67
CAAAB-46870

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BFH, Urteil v. 14.08.1958 - I 39/57 U

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