Die einem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nicht der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist entsprechende vorzeitige
Entlassung vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung ist insoweit nicht steuerfrei im Sinne des § 3 Ziff. 8
EStG 1951, als sie den bis zum Ende der nicht gewahrten Kündigungsfrist vertraglich geschuldeten Arbeitslohn nicht übersteigt.
Das Ubergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Art. 131 GG fallenden Personen vom (BGBl. 1951 I S. 307), (BGBl. 1953 I S. 1288) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1955 III Seite 296 BFHE 1956 S. 256 Nr. 61 XAAAB-46127
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