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BFH Urteil v. - IV 26/54 U BStBl 1955 III S. 296

Leitsatz

  1. Die einem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine nicht der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist entsprechende vorzeitige Entlassung vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung ist insoweit nicht steuerfrei im Sinne des § 3 Ziff. 8 EStG 1951, als sie den bis zum Ende der nicht gewahrten Kündigungsfrist vertraglich geschuldeten Arbeitslohn nicht übersteigt.

  2. Das Ubergangsgehalt gemäß § 37 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom (BGBl. 1951 I S. 307), (BGBl. 1953 I S. 1288) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 296
BFHE 1956 S. 256 Nr. 61
XAAAB-46127

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BFH, Urteil v. 28.07.1955 - IV 26/54 U

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