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BFH Urteil v. - IV 453/53 U BStBl 1955 III S. 104

Leitsatz

  1. Wenn ein Arbeitnehmer dadurch, daß er den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - statt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln - mit einem eigenen Kraftfahrzeug zurücklegt, eine erhebliche Zeitersparnis erzielt, so können insoweit die Kosten für das Kraftfahrzeug als Werbungskosten behandelt werden.

  2. Zur Ermittlung des beruflich veranlaßten Anteils an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug.

  3. Fahrkosten für den Besuch von Veranstaltungen, die der Berufsfortbildung dienen, gehören, soweit sie üblich und angemessen sind zu den Werbungskosten.

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 104
BFHE 1955 S. 268 Nr. 60
JAAAB-45955

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BFH, Urteil v. 03.03.1955 - IV 453/53 U

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