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BAG 27.09.1994 GS 1/89 [A]

Arbeitsrecht; | Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auch bei nicht gefahrgeneigter Tätigkeit

Nachdem bereits der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes mit der Angelegenheit befaßt war (vgl. NWB EN-Nr. 212/94), hat nun auch der Große Senat des BAG entschieden, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung nunmehr für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, gelten. Es kommt somit für die Haftungsbeschränkung künftig nicht mehr darauf an, ob die Arbeit, bei der der Schaden entstanden ist, gefahrgeneigt war. Der Arbeitgeber muß sich vielmehr bei jedem Schaden, den der Arbeitnehmer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat, in entsprechender Anwendung von § 254 BGB das Betriebsrisiko sowie seine Verantwortung für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedi...

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