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BFH Urteil v. - III 181/53 U BStBl 1954 III S. 330

Leitsatz

  1. Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs fest, daß für ein Nutzungsrecht an einem Vermögen kein höherer Wert als der für den Eigentümer dieses Vermögens maßgebende Wert angesetzt werden kann.

  2. Besteht das Nutzungsrecht in einem Hundertsatz der Gesamtnutzung des Vermögens, so kann es mit keinem höheren Betrag als demjenigen angesetzt werden, der sich für den gleichen Hundertsatz des Vermögens für den Eigentümer dieses Vermögens ergibt.

Fundstelle(n):
BStBl 1954 III Seite 330
BFHE 1955 S. 309 Nr. 59
XAAAB-45758

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BFH, Urteil v. 28.08.1954 - III 181/53 U

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