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FG Niedersächsisches 31.05.1994 I 82/89

Bewertung; | Abwasserleitungssystem einer Brauerei als Betriebsvorrichtung (§ 68 BewG)

Entwässerungsanlagen gehören i. d. R. zum Grundvermögen. Wenn sie jedoch überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, so daß der Gewerbebetrieb selbst nicht ohne eine Abwasseranlage betrieben werden kann, sind sie Betriebsvorrichtungen. Dies ist auch bei einer von einer Brauerei erbauten Abwasseranlage der Fall ().

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