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BFH Urteil v. - III 232/52 U BStBl 1953 III S. 91

Leitsatz

  1. Weder die Entgegennahme der Vermögensanzeige und Selbstberechnung der Soforthilfeabgabe noch die Sollstellung des selbstberechneten Betrags und die Annahme von Zahlungen können als Willenskundgebung des Finanzamts im Sinne des § 212 AO (formloser Abgabebescheid) angesehen werden. Die Selbstberechnung kann daher, solange nicht ein förmlicher Abgabebescheid nach § 20 SHG erteilt ist, auch durch den Abgabepflichtigen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist ohne besondere Einschränkungen berichtigt werden.

  2. Der Senat schließt sich der Auffassung des Reichsfinanzhofs (Urteil vom , RStBl. 1942 S. 1081) und des Obersten Finanzgerichtshofs (Urteil vom , StuW 1949 Nr. 48) an, daß bei einer Betriebsaufspaltung die von dem bisherigen Betriebsinhaber an eine zur Fortführung des Betriebs gegründete Kapitalgesellschaft vermieteten oder verpachteten Gegenstände des Anlagevermögens auch weiterhin Betriebsvermögen des bisherigen Unternehmers bleiben, wenn er an der Kapitalgesellschaft maßgebend beteiligt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 91
BFHE 1954 S. 473 Nr. 58
IAAAB-45549

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BFH, Urteil v. 22.01.1954 - III 232/52 U

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