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Abgabenordnung; | Zurückweisung einer in einem anderen EG-Mitgliedstaat zugelassenen Steuerberatungsgesellschaft als Bevollmächtigte (§ 80 Abs. 5 AO)
Die Zurückweisung einer in einem anderen EG-Mitgliedstaat nach dortigem Recht zugelassenen Steuerberatungsgesellschaft nach § 80 Abs. 5 AO 1977 als Bevollmächtigte verstößt, wenn sie in der Bundesrepublik nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, jedenfalls dann nicht gegen das Recht der EG, wenn die Gesellschaft, die auf dem Gebiet der nach deutschem Recht geregelten Steuern Hilfe leistet, die erforderliche berufliche Qualifikation bezogen auf das deutsche Recht nicht nachgewiesen hat ().