BMF - IV A 5 - S 7100 - 56/05

Berichtigung der auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen sowie den obersten Finanzbehörden der Länder und den Wirtschaftsverbänden übersandten Texte

Bezug:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat um Richtigstellung einer sachlich unzutreffenden Darstellung in Abschnitt I, 1., letzter Satz des  IV A 5 – S 7100 – 16/05 – zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Emissionshandelssystems gebeten. Die in diesem Schreiben enthaltene Aussage, dass nach § 20 TEHG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Landesbehörden für die Ausgabe der Emissionsberechtigungen zuständig seien, ist nicht zutreffend. Nach den Regelungen des TEHG ist grundsätzlich die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt für Zuteilungen und die jährliche Ausgabe von Berechtigungen zuständig, Zuständigkeiten der Länder ergeben sich nach § 20 TEHG hingegen bei der Anlagengenehmigung und der Emissionserfassung und -berichterstattung. Das BMF hat daher diese nicht zutreffende Aussage durch die vom BMU vorgeschlagene Formulierung „Nach § 6 i.V.m. § 9 TEHG sowie § 20 TEHG ist das Umweltbundesamt für Zuteilung und die jährliche Ausgabe der Emissionsberechtigungen zuständig.” ersetzt. Da dies keine Auswirkung auf die steuerrechtliche Beurteilung hat, wird die Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder vorausgesetzt.

Die korrigierte Fassung, ist zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen weist eine Fußnote auf die Berichtigung hin.

Weiterhin wurde im Rahmen der Veröffentlichung des  IV A 5 – S 7100 – 15/05 – zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau das in Tz. 20 des Schreibens enthaltene Redaktionsversehen korrigiert. Wie bereits mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt, entfällt dort der letzte Halbsatz, wonach „ein durchlaufender Posten insoweit ausscheidet”. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen weist auch diesbezüglich eine Fußnote auf die Berichtigung hin.

BMF v. - IV A 5 - S 7100 - 56/05

Fundstelle(n):
LAAAB-44884