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FG München Urteil v. - 3 K 4519/01 EFG 2005 S. 969

Gesetze: ZPO § 708 Nr. 10 Fassung: 2004-08-24 ZPO § 711FGO § 151 Abs. 1 Nr. 1FGO § 151 Abs. 3UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 14UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 1

Vorläufige Vollstreckbarkeit einer finanzgerichtlichen Kostenentscheidung nach § 708 Nr. 10 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes

Unternehmereigenschaft von Kraftfahrern

Vorsteuerabzug

vorläufige Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Kostenentscheidung infolge § 708 Nr. 10 ZPO i.d.F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes

Umsatzsteuer

Leitsatz

1. § 708 Nr. 10 ZPO ist auch nach der Neufassung durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz sinngemäß auf Urteile des Finanzgerichts anwendbar. Diese sind nur mit der Revision anfechtbar und insoweit den Berufungsurteilen der Landgerichte und Oberlandesgerichte vergleichbar. An der vorläufigen Vollstreckbarkeit finanzgerichtlicher Urteile hat sich daher durch die Neufassung von § 708 Nr. 10 ZPO nichts geändert.

2. Kraftfahrer, die überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind und für ihre Tätigkeit dessen Fahrzeuge nutzen, sind nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Unternehmer anzusehen, wenn sie nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind, mangels einer auch bei Arbeitsausfall garantierten Mindestvergütung und durch Schadensersatzpflichten gegenüber dem Auftraggeber Unternehmerrisiko tragen und Unternehmerinitiative entfalten, indem sie durch den Umfang ihres Arbeitseinsatzes ihr Einkommen beeinflussen können. Der Auftraggeber kann die ihm von diesen Fahrern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 969
EFG 2005 S. 969 Nr. 12
VAAAB-44765

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FG München, Urteil v. 20.01.2005 - 3 K 4519/01

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