Einkommensteuer: Vermögensübergabe - Abzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last
Leitsatz
In sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagte wiederkehrende
Leistungen (private Versorgungsrente) sind den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§
22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zuzuordnen, selbst wenn diese Versorgungsleistungen aus der Sicht des Verpflichteten wirtschaftlich
durch den Erwerb des übertragenen Vermögens veranlasst sind.
Diese rechtliche Behandlung der privaten Versorgungsrente als beim Verpflichteten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbare
und beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG zu versteuernde Unterhaltsleistung beruht auf der Charakterisierung der Versorgungsleistungen
als vorbehaltene Vermögenserträge.
Der Vorbehalt der Erträge stellt sich als ein "Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit" dar. Dieser bedingt eine materiell-rechtliche
Korrespondenz zwischen Abzugs- und Besteuerungstatbestand.
Ist Inhalt des Vertrags die Übergabe von Vermögen gegen Versorgungsleistungen zum Zwecke der Versorgung des Vermögensübergebers,
sind die Versorgungsleistungen in der Regel schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrags abänderbar (dauernde Last i.S. des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-44728
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2004 - V 299/01
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