Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei
I. Einleitung
Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei (DBA-Türkei) wurde am unterzeichnet und trat nach einem langjährigen Gesetzgebungsverfahren erst am in Kraft (BGBl II 1989, S. 866; BStBl I 1989, S. 471). Bereits 1974 kam erstmals ein DBA zustande, das jedoch an unterschiedlichen Meinungen über die lohnsteuerliche Beratung der in Deutschland als Gastarbeiter beschäftigten Staatsbürger der Türkei scheiterte (vgl. Bundesratsbeschl. v. , BR-Drucksache 678/75). Beim zweiten Versuch einigten sich beide Seiten insofern, als die Türkei zwar eigene Steuerexperten als Helfer nach Deutschland senden kann, diese jedoch keine steuerliche Beratung anbieten dürfen (vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer (Hrsg.), a. a. O., DBA-Türkei, S. 1; Rademacher, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen (Hrsg.), a. a. O., DBA-Türkei, S. 1, 3).
Das Abkommen fand zum ersten Mal Anwendung für diejenigen Steuern, die ab dem Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind. Art. 29 Abs. 3 DBA-Türkei machte jedoch im Rahmen einer Rückwirkungsklausel eine Ausnahme davon. So galt für die Einkünfte aus Seeschiff- und Luftfahrt, welche nach dem erzielt wurden und für die noch zu erhebenden Steuern bezüglich der vor dem erzielten Einkünfte der volle Abkommenss...