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IWB Nr. 6 vom Seite 279 Fach 5 Türkei Gr. 2 Seite 126

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei

von Dipl.-Volkswirt Nebi Kesen, StB, Hamburg

I. Einleitung

Das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit der Türkei (DBA-Türkei) wurde am unterzeichnet und trat nach einem langjährigen Gesetzgebungsverfahren erst am in Kraft (BGBl II 1989, S. 866; BStBl I 1989, S. 471). Bereits 1974 kam erstmals ein DBA zustande, das jedoch an unterschiedlichen Meinungen über die lohnsteuerliche Beratung der in Deutschland als Gastarbeiter beschäftigten Staatsbürger der Türkei scheiterte (vgl. Bundesratsbeschl. v. , BR-Drucksache 678/75). Beim zweiten Versuch einigten sich beide Seiten insofern, als die Türkei zwar eigene Steuerexperten als Helfer nach Deutschland senden kann, diese jedoch keine steuerliche Beratung anbieten dürfen (vgl. Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer (Hrsg.), a. a. O., DBA-Türkei, S. 1; Rademacher, in: Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen (Hrsg.), a. a. O., DBA-Türkei, S. 1, 3).

Das Abkommen fand zum ersten Mal Anwendung für diejenigen Steuern, die ab dem Veranlagungszeitraum 1990 entstanden sind. Art. 29 Abs. 3 DBA-Türkei machte jedoch im Rahmen einer Rückwirkungsklausel eine Ausnahme davon. So galt für die Einkünfte aus Seeschiff- und Luftfahrt, welche nach dem erzielt wurden und für die noch zu erhebenden Steuern bezüglich der vor dem erzielten Einkünfte der volle Abkommenss...

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