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FG Münster Urteil v. - 4 K 2475/04 F EFG 2005 S. 580

Gesetze: AO § 129, AO § 164 Abs. 2, AO § 169, AStG § 18

Ausland

Verfahren

Feststellung nach § 18 AStG 1990

Leitsatz

1. Ein Vorbehalt der Nachprüfung wird als Nebenbestimmung eines Steuerbescheides nur dann wirksam, wenn der Bescheid mit dem Vorbehalt dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben wird.

2. Hat die Finanzbehörde den Vorbehaltsvermerk der Nachprüfung nicht förmlich durch Berichtigung des ursprünglichen Feststellungsbescheides nach § 129 AO nachgeholt, setzt die Änderung des ursprünglichen Bescheides nach § 164 Abs. 2 AO voraus, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Hinweises der Behörde, dass die Möglichkeit der Berichtigung des Bescheides unter nachträglicher Anbringung des Vermerks des Vorbehaltes besteht, die Feststellungsfrist des § 169 AO noch nicht abgelaufen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 580
EFG 2005 S. 580 Nr. 8
YAAAB-44495

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FG Münster, Urteil v. 10.11.2004 - 4 K 2475/04 F

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