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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5084/03 E EFG 2004 S. 1438

Gesetze: EStG § 2 Abs. 3 Satz 3, EStG § 10d, EStG § 32c

Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 Abs. 1 EStG

Leitsatz

  1. Ausgangsgröße für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages gemäß § 35 Abs. 1 EStG sind die nach horizontalem Verlustausgleich verbleibenden gewerblichen Einkünfte. Eine betriebsbezogene Ermittlung kommt nicht in Betracht.

  2. Die so ermittelten gewerblichen Einkünfte sind zur Berechnung des gewerblichen Anteils an der tariflichen Einkommensteuer um den auf sie entfallenden vertikalen Verlustausgleich zu mindern und danach in das Verhältnis zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu setzen.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1215 Nr. 20
EFG 2004 S. 1438
EFG 2004 S. 1438 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14396 Nr. 11
UAAAB-44492

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.05.2004 - 18 K 5084/03 E

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