Steuerliche Anerkennung einer vermögensverwaltend tätigen Familienpersonengesellschaft
Leitsatz
1) Der steuerlichen Anerkennung einer Familiengesellschaft steht die verspätete Bestellung eines Ergänzungspflegers und die
erst nachträgliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages durch diesen nicht entgegen, wenn den Steuerpflichtigen aufgrund
einer fehlerhaften Auskunft des Amtsgerichts keine Schuld an der nicht rechtzeitigen Bestellung des Ergänzungspflegers trifft.
2) Die Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung einer gewerblich tätigen Familiengesellschaft sind auf vermögensverwaltend
tätige Familiengesellschaften zu übertragen. Für die Anerkennung der Gesellschafterstellung kommt es demnach darauf an, ob
dem Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft eine Beteiligung an den stillen Reserven und am Geschäftswert erfolgt und
ob dem Gesellschafter mindestens annäherungsweise die Rechte und Pflichten zustehen, die ihm nach den bürgerlich-rechtlichen
Regelungen des Gesellschaftstyps zustehen.
3) Die Vereinbarung einer Nießbrauchoption sowie die Ausübung derselben steht der Anerkennung der Gesellschafterstellung nicht
entgegen.
4) Die gesellschaftsvertraglich geregelte Beschränkung der Entnahmemöglichkeit auf die aus der Beteiligung resultierenden
Steuerzahlungen ist für die Anerkennung der Gesellschafterstellung unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 760 Nr. 12 EFG 2005 S. 673 EFG 2005 S. 673 Nr. 9 KÖSDI 2006 S. 15223 Nr. 9 AAAAB-44490
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