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BBK Nr. 6 vom Seite 255 Fach 4 Seite 2062

Unrichtige Darstellung und Verletzung der Berichtspflicht im Jahresabschluss

Die Straftatbestände der §§ 331, 332 HGB

von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
++ Kernaussagen ++

Trotz testierter Jahresabschlüsse ohne Hinweise auf wirtschaftliche Schieflagen kam es in den vergangenen Jahren immer wieder zu spektakulären Firmenzusammenbrüchen, die für die Öffentlichkeit und auch den fachkundigen Interessierten überraschend waren. Die Unrichtigkeit der „geschönten” Bilanzen war den Abschlussprüfern offenkundig entgangen oder sie waren in entsprechenden Manipulationen verwickelt. Der folgende Beitrag stellt die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die an einer „Bilanzfrisur” beteiligten Gesellschaftsorgane bzw. die mit der Prüfung der Abschlüsse befassten Personen dar. Der Beitrag ergänzt die Darstellung der Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte im Rahmen einer Unternehmenskrise, die in Weyand, BBK 4/2005 F. 4 S. 2047 erschienen ist.


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++ Kurzgliederung ++
I.
Einführung
III.
Verletzung der Berichtspflicht
II.
Unrichtige Darstellung
IV.
Mögliche Sanktionen
Täterkreis
•   Geld- und Freiheitsstrafen•   Berufsverbot•   HaftungsfragenStraftatbestände außerhalb des HGBZusammenfassung
Bilanzfälschung/-verschleierung im Einzel- und Konzernabschluss
Unrichtige Angaben ggü. dem WP
V.
Schuldformen
VI.

I...

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