Arbeitshilfe November 2015

Kontenabruf und sonstiger Informationsaustausch der Finanzbehörden

Heinz Maier *

Die Kontenabrufmöglichkeit nach § 93a AO soll den Finanzbehörden die Prüfung der Existenz von Konten oder Depots ermöglichen, die vom Steuerzahler verschwiegen wurden.

Der Kontenabruf soll dabei nur im erforderlichen Einzelfall erfolgen - z. B. dann, wenn die zur Steuerfestsetzung und -erhebung notwendige Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Diese Übersicht zeigt das ab geltende Kontrollnetz der Finanzverwaltung auf.

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Fundstelle(n):
NWB ZAAAB-44084