Kontenabruf und sonstiger Informationsaustausch der Finanzbehörden
Die Kontenabrufmöglichkeit nach § 93a AO soll den Finanzbehörden die Prüfung der Existenz von Konten oder Depots ermöglichen, die vom Steuerzahler verschwiegen wurden.
Der Kontenabruf soll dabei nur im erforderlichen Einzelfall erfolgen - z. B. dann, wenn die zur Steuerfestsetzung und -erhebung notwendige Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.
Diese Übersicht zeigt das ab
geltende Kontrollnetz der Finanzverwaltung
auf.
Fundstelle(n):
ZAAAB-44084