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Die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung der erweiterten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
I. Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)
1. Sphärenorientierte Mitverantwortung des Steuerpflichtigen für die Sachaufklärung
Um Beweisnotstände zu vermeiden und das Aufklärungsproblem der Behörde zu lösen, hat die AO den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung verpflichtet. Eine gleichmäßige Durchsetzung der Steueransprüche wäre ansonsten nicht zu gewährleisten. Die Rechtmäßigkeit dieser in § 90 Abs. 1 AO verankerten „Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung” ist unbestritten (s. nur , BStBl II 1986, S. 318). § 90 Abs. 1 AO nennt ausdrücklich die Pflicht, die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen zu vervollständigen und wahrheitsgemäß offen zu legen sowie Beweismittel anzugeben. Die sphärenorientierte Mitverantwortung wird in Spezialvorschriften näher konkretisiert: §§ 93 ff., 137 ff., 140 ff., 149 ff., 200, 211 AO. Die Wechselbeziehung zwischen der Sachaufklärungspflicht der Be- S. 244hörde (§ 88 AO) einerseits und der Mitverantwortung des Steuerpflichtigen anderseits lässt sich als (zwangsweise erzeugte) Kooperationsmaxime bezeichnen (Seer, a. a. O., S. 179 ff.; zum schweizerischen Steuerrecht siehe Zweifel, a. a. O., S. 12 ff.,...BStBl II 1989, S. 462