BFH Beschluss v. - X B 181/03

Nachholung der versäumten Rechtshandlung und Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung

Gesetze: FGO § 56

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat keinen Verfahrensfehler begangen.

Der Senat kann unentschieden lassen, ob die fehlerhafte Ablehnung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als materiell-rechtlicher Fehler (so , BFHE 99, 6, BStBl II 1970, 545) oder als —die Zulassung rechtfertigender— Verfahrensfehler (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Entscheidungen vom VI B 2 und 7.61, BVerwGE 13, 141; vom 3 C 68.89, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 63; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Rz. 65; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 78) zu beurteilen ist. Denn das FG hat zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist abgelehnt.

Ist —wie im Streitfall— innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung zwar auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Auch in diesem Fall sind aber die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung begründen können, innerhalb der Antragsfrist vorzutragen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Entscheidungen vom III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; vom VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240, jeweils m.w.N.). Zum schlüssigen Vortrag derartiger Tatsachen sind die genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, und die vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen sollen, erforderlich (, BFH/NV 2000, 583). Bei einer Fristversäumnis infolge einer Erkrankung (vgl. dazu , BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828) sind daher die Tatsachen anzugeben, aus denen sich Art und Schwere der Erkrankung in der Weise ergeben, dass sie die Annahme erlauben, dass es aufgrund der Schwere der Krankheit nicht möglich war, einen fristwahrenden Schriftsatz rechtzeitig einzureichen (vgl. BFH-Beschlüsse vom IX R 83/95, BFH/NV 2000, 743; vom V B 186/00, BFH/NV 2001, 918). Bei Erkrankung des Prozessbevollmächtigten sind darüber hinaus die für diesen Fall getroffenen organisatorischen Maßnahmen, um Fristversäumnisse auszuschließen, darzulegen (BFH-Beschlüsse vom IX S 6/93, BFH/NV 1994, 331; vom IV B 150/98, BFH/NV 1999, 1614).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keine Tatsachen schlüssig vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden. Dabei müssen sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO, § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Der Bevollmächtigte der Kläger war nach der dem FG vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bis einschließlich arbeitsunfähig. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus diesem Attest ergibt, dass ihm aufgrund der Schwere seiner Erkrankung die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift beim FG nicht möglich war. Der Lauf der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO begann jedenfalls am , als der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klagebegründung per Telefax dem FG übermittelte. Innerhalb der anschließenden zweiwöchigen Frist haben die Kläger keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen. Zudem waren die erst nach Ablauf der Antragsfrist am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gründe nicht offenkundig oder dem FG aufgrund der Akten bekannt.

Fundstelle(n):
CAAAB-43944