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FG München Urteil v. - 1 K 461/02 EFG 2005 S. 586

Gesetze: EStG 1990 § 13, EStG 1990 § 4 Abs. 1, EStG 1990 § 4 Abs. 2 S. 1

Rücktausch

Enteignung von landwirtschaftlichem Grund und Boden

Betriebsvermögenseigenschaft der Entschädigung

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung

Bilanzberichtigung

Einkommensteuer 1990 und 1991

Leitsatz

1. Tauscht der Steuerpflichtige ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen seines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gegen ein Ersatzgrundstück ein, dem mangels Entnahmehandlung bis zur Rückabwicklung des Tauschgeschäftes ebenfalls Betriebsvermögenseigenschaft zukommt, so wird auch das ursprünglich eingetauschte Grundstück – als Ersatz für ein Grundstück des Betriebsvermögens – nach der Rückübertragung wieder dem Betriebsvermögen zugeführt.

2. Die Entschädigung, die der Steuerpflichtige von der Gemeinde wegen der Enteignung des Tauschgrundstücks erhält, stellt eine Betriebseinnahme dar.

3. Die Gewinnrealisierung tritt ein, wenn dem Grunde und der Höhe nach Einigkeit über den Entschädigungsanspruch besteht und die Forderung damit konkret geworden ist.

4. Eine zu Unrecht nicht bilanzierte Forderung ist in der ersten noch änderbaren Bilanz gewinnwirksam zu aktivieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 586
EFG 2005 S. 586 Nr. 8
PAAAB-43918

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FG München, Urteil v. 24.11.2004 - 1 K 461/02

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