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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 1 K 1160/02 EFG 2005 S. 848

Gesetze: EigZulG § 11 Abs. 4, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

Änderung eines Eigenheimzulagebescheids wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

Eigenheimzulage 1999

Leitsatz

1. Nachträglich bekannt geworden sind nach den insoweit gleichlautenden Vorschriften des § 173 Abs. 1 Nr. AO und des § 11 Abs. 4 EigZulG solche Tatsachen, die zu dem für eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw. Eigenheimzulagefestsetzung maßgebenden Zeitpunkt bereits vorhanden, der zuständigen Finanzbehörde aber noch nicht bekannt waren.

2. Für die Frage der „Neuheit” einer Tatsache oder eines Beweismittels ist nicht der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens für die maschinelle Bearbeitung des Eigenheimzulagenbescheids als Ausdruck der abschließenden Willensbildung maßgebend, sondern der Zeitpunkt entscheidend, in dem der Eigenheimzulagenbescheid den Machtbereich des Finanzamts verlässt. Dies ist der Tag der Aufgabe zur Post. Dieser Zeitpunkt erlaubt eine auch für den Steuerpflichtigen nachvollziehbare klare und verlässliche Zuordnung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 848
EFG 2005 S. 848 Nr. 11
WAAAB-43907

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 11.08.2004 - 1 K 1160/02

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