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FG München Urteil v. - 8 K 780/02 EFG 2005 S. 637

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 155 Abs. 1 S. 1, AO § 164 Abs. 3 S. 2, AO § 164 Abs. 2, EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid

Auswirkung der späteren Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung für die Lohnsteuer-Voranmeldungen auf den ändernden Lohnsteuer-Haftungsbescheid

Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid

Leitsatz

1. Durch einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid können auch die in den Lohnsteuer-Anmeldungen liegenden Steuerbescheide in der Weise abgeändert werden, dass sich die insgesamt angemeldete Lohnsteuer um den Haftungsbetrag erhöht.

2. Steht der Haftungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, schließt später der Lohnsteuer-Außenprüfer eine Lohnsteuer-Außenprüfung für denselben Zeitraum ohne Feststellungen ab und hebt das FA den Vorbehalt der Nachprüfung für die ursprünglichen Lohnsteuervoranmeldungen, in denen die durch den Haftungsbescheid nacherfasste Lohnsteuer nicht berücksichtigt worden war, auf, so ist dies als Änderung der in dem Haftungsbescheid vorgenommenen Lohnsteuerfestsetzung und Herabsetzung der Lohnsteuer auf die ursprünglich angemeldete Lohnsteuer zu werten.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 637
EFG 2005 S. 637 Nr. 8
MAAAB-43906

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FG München, Urteil v. 22.06.2004 - 8 K 780/02

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