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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2190/98 K

Gesetze: KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2

Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer

Erdienbarkeit

Probezeit

Körperschaftsteuer 1993 und 1994

Feststellung gemäß § 47 KStG zum und 1994, Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum und 1994

Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1993 und 1994

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den und 1994

Leitsatz

1. Für die Frage, ob die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage mangels Erdienbarkeit als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen ist, weil die Zeit zwischen der Erteilung der Zusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahre (im Streitfall etwa 8 Jahre und 6 Monate) beträgt, ist allein auf den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung der Zusage abzustellen. Unerheblich ist es, wenn in der Gesellschafterversammlung, in der die Erteilung einer Pensionszusage beschlossen wurde, zunächst ein späterer Pensionseintritt des Gesellschafters angenommen worden war.

2. Die vor der Erteilung einer Pensionszusage üblicherweise einzuhaltende Probezeit von etwa 5 Jahren kann mangels Vergleichbarkeit der Tätigkeiten nicht dadurch verkürzt werden, dass der begünstigte Gesellschafter in der ehemaligen DDR als leitender Angestellter mit eingeschränkten Geschäftsführungsbefugnissen in einem Betrieb tätig war, der nach der Wiedervereinigung von der jetzigen Arbeitgeberin übernommen worden ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1234 Nr. 22
JAAAB-43891

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 30.08.2000 - 2 K 2190/98 K

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