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NWB Nr. 9 vom Seite 705 Fach 19 Seite 3291

Abtretung von Forderungen und sonstigen Rechten

Überblick zum rechtsgeschäftlichen Gläubigerwechsel

Prof. Dr. Jürgen Vahle

In der Rechts- und Wirtschaftspraxis spielt die „Abtretung” eine erhebliche Rolle. Vermögensrechte – insbesondere Forderungen – werden aus den unterschiedlichsten Gründen auf Dritte übertragen: zur Sicherung eines Gläubigers, zur Begleichung von Schulden oder zur Rechtsverfolgung durch Dritte. Die Abtretung ist ein rechtsgeschäftlicher Gläubigerwechsel hinsichtlich einer schuldrechtlichen Forderung. An einer Abtretung (= Zession) sind drei Personen beteiligt: (1) der „alte” Gläubiger, d. h. derjenige, der eine Forderung abtritt (auch Zedent genannt), (2) der Neugläubiger (Erwerber der Forderung = Zessionar) und (3) der Schuldner. S. 706

I. Begriff der Abtretung

Abtretbar sind hauptsächlich schuldrechtliche Ansprüche (Forderungen), z. B. Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises, Honorarforderung, Darlehensanspruch. Auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z. B. Steuererstattungsansprüche, Sozialleistungsansprüche, Subventionsansprüche) sind grundsätzlich abtretbar (BVerwG, ZIP 1995 S. 1698); auf solche Forderungen finden die §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung, soweit spezielle Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht vorhanden sind (s. z. B. die Einschränkungen ...

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