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FG München Urteil v. - 14 K 669/02 EFG 2005 S. 644

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG 1993 § 2 Abs. 1EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 3BGB § 2204

Unternehmereigenschaft des Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters

Umsatzsteuer 1997, 1998, 1999

Leitsatz

1. Eine von einem der Miterben übernommene, auf die Auseinandersetzung und damit die Verteilung der Vermögenswerte des Nachlasses gerichtete Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung erfolgt unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie auch dann nur gelegentlich, für private Zwecke und damit nicht unternehmerisch, wenn sie zahlreiche Einzelhandlungen erfordert und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, wenn der betreffende Miterbe die Tätigkeit aber nur aufgrund seiner Stellung als Miterbe übernommen und auch in der Vergangenheit bzw. in der Folgezeit keine weiteren Testamentsvollstreckungen bzw. Nachlassverwaltungen durchgeführt hat.

2. Zur Nachhaltigkeit und Selbständigkeit der Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers bzw. Nachlassverwalters.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 595 Nr. 10
EFG 2005 S. 644
EFG 2005 S. 644 Nr. 8
KÖSDI 2005 S. 14667 Nr. 6
TAAAB-43639

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FG München, Urteil v. 09.12.2004 - 14 K 669/02

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