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FG Nürnberg Urteil v. - V 130/98

Sparer-Freibetrag keine Bezüge des Kindes

Tatbestand

Der Kläger ist Vater von H… (geb.… 1976, verheiratet seit 08. 08. 1997). H… (im folgenden: H) studiert an der … Universität …, ihr Ehemann ist berufstätig. Er bezog im Monat August 1997 Nettoeinkünfte in Höhe von 2.511,05 DM, in den Monaten September bis Dezember in Höhe von 15.124,13 DM. H bezog außerdem im Streitjahr Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.600 DM, die i. H. v. 5.316 DM am 01. 08. 1997 (Investmentfonds), im übrigen zum 31. 12. 1997 gutgeschrieben wurden. Mit Bescheid vom 18. 02. 1998 hob der Beklagte die ursprünglich bestehende Kindergeldfestsetzung für H ab Januar 1997 auf und forderte gemäß § 37 Abs. 2 AO das ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 1.540 DM zurück. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag setzte die Beklagte ab Januar 1998 das Kindergeld auf 0 DM fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 25. 02. 1998 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 01. 04. 1998 wies die Beklagte den Einspruch „gegen den Bescheid… vom 18. 02. 1998, … wegen der Korrektur der Kindergeldfestsetzung… für die Zeit ab Januar 1997 auf 0 DM und der damit verbundenen Erstattungspflicht in Höhe von 1.540 DM” als unbegründet zurück.

Fundstelle(n):
GAAAB-43545

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FG Nürnberg, Urteil v. 10.02.1999 - V 130/98

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