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Thüringer FG Urteil v. - II 1368/02 EFG 2005 S. 764

Gesetze: BewG § 85BewG § 129 Abs. 2BewG § 9AO 1977 § 162BewG DDR § 10 Abs. 1RBewDV § 3aRBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1GG Art. 3 Abs. 1

Bewertung einer Halle als mehrgeschossiges Gebäude wegen der Einziehung einer nicht die gesamte Hallengrundfläche betreffenden Decke

Unmaßgeblichkeit der Anzahl der Außenwände für die bewertungsrechtliche Annahme eines Vollgeschosses

Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts

Einheitswert des Grundvermögens

Leitsatz

1. Bei der Bestimmung der Geschossanzahl eines zu bewertenden Gebäudes kann auch eine nur auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche eingezogene massive Decke die Zweigeschossigkeit des Gebäudes begründen, denn eine Decke steht nicht wie eine Maschine in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb, sondern bildet die räumliche Grenze für zwei Vollgeschosse.

2. Bewertungsrechtlich bedarf es für die Annahme eines Vollgeschosses keiner Außenwände. Bauart, Bauweise und Konstruktion sind insoweit unbeachtlich.

3. Das Bewertungsrecht ist derzeit lediglich als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 764
EFG 2005 S. 764 Nr. 10
FAAAB-43434

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Thüringer FG, Urteil v. 02.12.2004 - II 1368/02

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