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Verwaltungsrecht; | Amtspflicht der Polizei bei Verkehrsunfällen
Bei Verkehrsunfällen besteht für die Polizei nur dann die Amtspflicht (i. S. von § 839 BGB, Art. 34 GG) zur Unfallaufnahme und zur Feststellung der Personalien der Beteiligten, wenn ohne diese Mitwirkung die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wäre (§ 1 Abs. 2 PolG NRW). Das ist z. B. nicht der Fall, wenn sich ein Beteiligter die Voraussetzungen für die spätere Durchsetzung von Ansprüchen ohne polizeiliche Hilfe selbst verschaffen kann, indem er sich das Kfz-Kennzeichen des anderen Unfallfahrzeuges notiert. Auch innerdienstliche Weisungen führen nicht zu einer Ausweitung der gesetzlichen Schutzpflicht ().