I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) errichtete 1972/1973 an ihrem Wohnort ein Mehrfamilienhaus für ... DM. Mit Mietvertrag vom 3.Dezember 1971 vermietete sie die in dem Gebäude befindlichen 15 Wohnungen ab 1.Oktober 1972 bis 31.Dezember 1973 --später durch rückwirkende Änderung dieses Mietvertrages am 5.Oktober 1972 vom 1.Oktober 1972 bis 31.Dezember 1977-- an die Z-GmbH. Diese vermietete die Wohnungen an Mieter zu Wohnzwecken. Am Stammkapital der Z-GmbH von ... DM waren die Klägerin mit ... DM, ihr Ehemann --zugleich Geschäftsführer der Z-GmbH-- mit ... DM sowie der Bruder des Ehemannes --zugleich Geschäftsführer der Z-GmbH-- und seine Ehefrau beteiligt. Nach § 23 des vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Z-GmbH durfte die Z-GmbH Wohnungen nur nach Absprache mit der Klägerin vermieten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1992 S. 848 BFH/NV 1992 S. 848 Nr. 12 BAAAB-43230
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