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BFH Beschluss v. - VII K 3/93

Tatbestand

Mit Beschluß vom 3. August 1993 VII B 149/93 hat der Senat die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26. April 1993 2 K 323/93 als unzulässig verworfen, weil sich der Kläger nicht ordnungsgemäß, wie es das Gesetz verlangt (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--), durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hatte vertreten lassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 254
BFH/NV 1994 S. 254 Nr. 4
PAAAB-43192

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BFH, Beschluss v. 28.10.1993 - VII K 3/93 -nv-

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